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   LG Mannheim, 13.03.2009 - 1 S 142/08   

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https://dejure.org/2009,14462
LG Mannheim, 13.03.2009 - 1 S 142/08 (https://dejure.org/2009,14462)
LG Mannheim, Entscheidung vom 13.03.2009 - 1 S 142/08 (https://dejure.org/2009,14462)
LG Mannheim, Entscheidung vom 13. März 2009 - 1 S 142/08 (https://dejure.org/2009,14462)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Örtliche Zuständigkeit bei ärztlicher Honorarklage

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfüllungsort der Honorarforderung eines Zahnarztes am Wohnort des Patienten oder am Praxissitz des Zahnarztes; Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes für eine zahnärztliche Honorarforderung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Zahnärztliches Honorar ist am Wohnsitz des Patienten einzuklagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2009, 8371
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 03.06.2004 - 8 U 110/03

    Örtliche Zuständigkeit für Honorarklagen des Zahnarztes gegen Patienten

    Auszug aus LG Mannheim, 13.03.2009 - 1 S 142/08
    Der Kläger ist unter Bezugnahme auf zwei Urteile des OLG Düsseldorf vom 13.02.2003 (Az.: I-8 U 99/02) und 03.06.2004 (Az.: I-8 U 110/03) der Ansicht gewesen, bei einem zahnärztlichen Behandlungsvertrag sei der Praxissitz des Zahnarztes der gemeinsame Erfüllungsort beider Vertragspartner.
  • BGH, 02.10.2002 - VIII ZR 163/01

    Erfüllungsort bei Versteigerungen im Groß- oder Zwischenhandel

    Auszug aus LG Mannheim, 13.03.2009 - 1 S 142/08
    Sachliche Gründe, die höchstrichterliche Rechtsprechung zum anwaltlichen Dienstvertrag (BGH NJW-RR 2003, 192) nicht auf den zahnärztlichen Behandlungsvertrag zu übertragen, liegen nicht vor.
  • AG Hamburg-Blankenese, 29.06.2016 - 531 C 241/15

    Zahnarztvertrag: Örtliche Zuständigkeit für Honorarklagen eines Zahnarztes;

    So hat etwa - später - mit Urteil vom 13.3.2009 das LG Mannheim (AZR 2009, 64, 65 = MedR 2009, 337 = Der Kassenarzt 2009, Nr. 9, 37) entschieden:.
  • AG Lindau, 20.01.2014 - 1 C 267/13
    Ein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO am Praxissitz des Zahnarztes besteht für den Honoraranspruch nicht (LG Mannheim, Urteil vom 13.3.2009, 1 S 142/08).

    Vielmehr zahlen die Krankenkassen und die Patienten typischerweise das Entgelt erst nach Rechnungstellung bargeldios von ihrem Sitz bzw. Wohnsitz aus.(LG Mannheim, Urteil vom 13.3.2009, 1 S 142/08) Dies ist auch die wesentliche Abweichung zum Krankenhausvertrag, bei dem sich der Patient zumindest beim stationären Aufenthalt im Krankenhaus befindet, so daß zumindest teilweise davon ausgegangen werden kann, daß Ansprüche auch dort erfüllt werden (so beispielsweise die Zahlung der Tagespauschalen 0.ä.) Der Behandlungsvertrag weist auch keinen so starken Bezug zum Ort der Praxis auf, daß es geboten wäre, diesen auch als Erfüllungsort für die Gegenleistung anzunehmen.

  • AG Münster, 15.01.2019 - 48 C 3429/18

    Örtliche Zuständigkeit; einheitlicher Erfüllungsort; Krankenhaus; ambulante

    Die Gegenansicht sieht die Voraussetzungen von § 29 Abs. 1 ZPO im Fall der ambulanten Heilbehandlung nicht als gegeben an (vgl. LG Heidelberg, Beschluss vom 14.02.2014, - 5 O 275/13 -, NJW-RR 2014, 777; LG Mannheim, Urteil vom 13.03.2009, - 1 S 142/08 -, BeckRS 2009, 8371; LG Mainz, a.a.O.; AG Münster, Urteil vom 12.07.2012, - 8 C 1530/12 - AG Frankfurt, Urteil vom 29.10.1998, - 30 C 1635/98 -, NJW 2000, 1802; AG Köln, Urteil vom 07.12.1993, - 129 C 340/93 -, NJW-RR 1995, 185; Bendtsen a.a.O.).
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